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   BayObLG, 07.05.1992 - 2Z BR 28/92   

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BayObLG, 07.05.1992 - 2Z BR 28/92 (https://dejure.org/1992,7976)
BayObLG, Entscheidung vom 07.05.1992 - 2Z BR 28/92 (https://dejure.org/1992,7976)
BayObLG, Entscheidung vom 07. Mai 1992 - 2Z BR 28/92 (https://dejure.org/1992,7976)
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Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

  • LG Aschaffenburg - T 219/91
  • BayObLG, 07.05.1992 - 2Z BR 28/92
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 21.02.1991 - BReg. 3 Z 17/91

    Erledigung; Hauptsache; Amtsverfahren; Antragsverfahren; Feststellung

    Auszug aus BayObLG, 07.05.1992 - 2Z BR 28/92
    Die ausdrückliche Feststellung des Landgerichts, der Antrag auf Löschung habe sich erledigt, ist nicht etwa als eine Entscheidung über die Hauptsache anzusehen, sondern stellt im Gegenteil für alle Beteiligten klar, dass über die Hauptsache nicht mehr entschieden wird (BayObLGZ 1990, 130; BayObLG, FamRZ 1991, 846 f.).
  • BayObLG, 17.05.1990 - BReg. 3 Z 22/90
    Auszug aus BayObLG, 07.05.1992 - 2Z BR 28/92
    Die ausdrückliche Feststellung des Landgerichts, der Antrag auf Löschung habe sich erledigt, ist nicht etwa als eine Entscheidung über die Hauptsache anzusehen, sondern stellt im Gegenteil für alle Beteiligten klar, dass über die Hauptsache nicht mehr entschieden wird (BayObLGZ 1990, 130; BayObLG, FamRZ 1991, 846 f.).
  • BayObLG, 24.07.1986 - BReg. 3 Z 102/86

    Zulässigkeit einer Feststellungsentscheidung über die Zulässigkeit einer vom

    Auszug aus BayObLG, 07.05.1992 - 2Z BR 28/92
    In einem Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit hat sich die Hauptsache erledigt, wenn nach seinem Beginn ein Umstand eingetreten ist, der den Verfahrensgegenstand hat wegfallen lassen, so dass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, da eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann (BayObLGZ 1986, 310/311).
  • BayObLG, 30.07.1992 - 2Z BR 34/92

    Durchführung einer Maßnahme nach Anfechtung des zu Grunde liegenden

    In einem solchen Verfahren erledigt sich die Hauptsache, wenn nach Beginn des Verfahrens ein Umstand eingetreten ist, der den Verfahrensgegenstand hat wegfallen lassen, so dass die Weiterführung des Verfahrens und eine Sachentscheidung keinen Sinn mehr hätten (BayObLGZ 1986, 310/311; 1990, 130/131; zuletzt Beschluss des Senats vom 7.5.1992 2Z BR 28/92).
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